Bayernweite Ausgangsbeschränkungen verlängert!


Bayernweite Ausgangsbeschränkungen verlängert!


+++Update+++Corona+++Bayern+++

Donnerstag, 16. April, 12.40 Uhr:
Die Ausgangsbeschränkungen bleiben bis zum 4. Mai auch in Bayern bestehen, aber eine Erleichterung verkündete Ministerpräsident Söder: Vertretbar ist künftig, dass in Bayern eine weitere Kontaktperson außerhalb des Haushaltes zugelassen ist.

Es soll ein Mundschutzgebot im Geschäftsbereich und im Nahverkehr geben. Gemeint sei dabei nicht die medizinische Maske, sondern eine normale Mund-Nasen-Schutzmaske.

Ab 20. April will man schrittweise fortgehen: Baumärkte, Gartencenter, Gärtnereien werden ab da geöffnet.
Ab 27. April werden wie im Bund bis zu 800 Quadratmeter große Läden öffnen dürfen. Shoppincenter sollen weiter geschlossen bleiben.
Ab 4. Mai dürfen Frisöre und Fußpflegesalons öffnen, aber mit einem Maskengebot und entsprechenden Abstandsregeln.

Weiterhin geschlossen bleiben müssen der Gastrobereich und der Bereich Tourismus.

Großveranstaltungen werden bis zum 31. August nicht möglich sein.

Sommerurlaube im Ausland hält Markus Söder für unwahrscheinlich.

Ziel sei es, dass in diesem Jahr noch Schule stattfindet, so Söder. Corona solle nicht dazu führen, dass man deswegen sitzen bleibt. Man solle da großzügige Lösungen finden. Grundschulen und Kitas bleiben vorerst zu. Stattdessen soll in dem Bereich die Notfallbetreuung ausgebaut werden.
Es soll eine schrittweise Öffnung der Schulen geben:
Ab 27.04. Abschlussklassen.
Ab 11.05. eventuell weiterer Schulbetrieb.
10 – 15 Schüler pro Klasse mit Mindestabstand von 1,5m. Eventuell wird der Unterricht im Schichtbetrieb stattfinden. Pausenverkauf und Mensabetrieb werden nicht gestattet sein.

+++ Aktuell +++ Pressemeldung+++Corona+++15.04.2020

Die Ausgangsbeschränkungen werden verlängert. Das ist das Ergebnis der Beratungen der Bundesländer mit Kanzlerin Merkel.

Ministerpräsident Söder hat auf der gemeinsamen Pressekonferenz erklärt, dass sich die Maßnahmen in Bayern teilweise von den bundesweiten Maßnahmen unterscheiden werden. Inwiefern es hier Unterschiede geben soll, wird morgen im bayerischen Kabinett besprochen.

Die geltenden Ausgangsbeschränkungen bis zum 19. April 2020 wurden bis zum 03. Mai 2020 verlängert. Damit ist es auch weiterhin nur erlaubt, sein Haus oder die Wohnung aus dringenden Gründen zu verlassen. Dazu zählen zum Beispiel die Arbeit, Arztbesuche oder Einkaufen. Spaziergänge sind wie bisher weiterhin erlaubt – entweder alleine oder mit den Bewohnern des eigenen Hausstandes.

Weiterhin gilt der Mindestabstand von 1,5 Metern. Verstöße werden auch weiterhin mit Bußgeldern geahndet.

Ab Montag, 20. April sollen unabhängig von der Größe KFZ-Händler, Fahrradhändler und Buchhandlungen öffnen dürfen. Zudem soll es auch allen anderen Geschäften bis 800 Quadratmeter erlaubt sein, wieder zu öffnen. Friseure können unter Berücksichtigung bestimmter Hygienemaßnahmen ab dem 04. Mai 2020 wieder öffnen, wenn die Schutzmaßnahmen ausreichend sind.

Die Geschäfte in Bayern sollen erst später wieder öffnen. Inwiefern es hier Unterschiede zu den bundesweiten Regelungen geben soll, will Ministepräsident Söder morgen im bayerischen Kabinett besprechen.

Restaurants, Bars, Kneipen und Clubs sollen bis auf unbestimmte Zeit geschlossen bleiben.

Der Schulbetrieb in Bayern soll ab dem 11. Mai 2020 wieder starten. Am Anfang sollen dabei die Abschlussklassen, die im kommenden Jahr Prüfungen ablegen müssen unterrichtet werden.

Update 06.04.2020, welche Betriebe dürfen öffnen?: https://www.stmgp.bayern.de

Folgende Geschäfte werden ab Samstag, 21.03. geschlossen:

– Alle Restaurants und Biergärten werden komplett geschlossen bleiben. Bisher durften sie unter Auflagen bis 15 Uhr öffnen (Lieferangebote dürfen durchgeführt werden)
– Bau und Gartenmärkte
– Friseure
– Besuche in Krankenhäusern werden untersagt (Ausnahme Sterbefall, Väterliche Begleitung bei der Geburt und Betreuung von Kindern)

Das Verlassen des eigenen Grundstücks oder der Wohnung ist nur noch in folgenden Fällen erlaubt:

– Hin- und Rückweg zur jeweiligen Arbeitsstätte
– Einkäufe für den Bedarf des täglichen Lebens (nur alleine)
– Besuche von Arztpraxen, Gesundheitspraxen (z. B. Physiotherapieeinrichtungen nur in Notfällen)
– Apothekenbesuche
– Besuche von Filialen der Deutschen Post
– Tanken an Tankstellen
– Geldabheben bei Banken
– Hilfeleistungen für Bedürftige
– Spaziergänge alleine oder mit den Menschen, mit denen man zusammen wohnt
– Besuche bei getrennt lebenden Kindern oder Partnern
– Versorgung von Tieren

Wer dagegen verstößt, muss mit hohen Bußgelder rechnen. Diese Verfügung gilt vorerst bis einschließlich 19.04.2020!