Tür zu – Geschäft offen


Tür zu – Geschäft offen


Ab 1. September gilt für den Handel: Türen zu und beleuchtete Werbeanlagen aus
Das Bundeskabinett hat gestern die Energieeinspar-Verordnungen gebilligt. Damit muss der Einzelhandel die neuen Regelungen erwartungsgemäß bereits ab dem 1. September umsetzen.
Für den Einzelhandel sind besonders drei Regelungen wichtig:
1. In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen untersagt, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist (§ 10).
2. Der Betrieb beleuchteter Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt (§ 11). Schaufensterbeleuchtung gilt nicht als „beleuchtete Werbeanlage“ und ist nicht von dem Verbot betroffen.
3. Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll moderat abgesenkt werden (§ 12).

Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen finden Sie hier.
Der Vollständigkeit halber finden Sie hier zudem die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen.
Damit Kunden durch die Maßnahmen (z. B. geschlossene Ladentüren) nicht verunsichert bzw. abgeschreckt werden, finden Sie hier Plakate vom Handelsverband mit verschiedenen Motiven zum Download bzw. Ausdruck („Türen zu, Geschäft offen“).